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STATUTEN des Vereins proTOGGENBURG.ch

Die Statuten können über diesen Link als PDF heruntergeladen werden.

Art. 1  -   Name

Unter dem Namen «proTOGGENBURG.ch - Verein Zweitwohnungsbesitzer Obertoggenburg» (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wildhaus-Alt St. Johann. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2  -  Zweck

Der Verein bezweckt die allgemeine Vertretung der Interessen von Personen, welche in den Gemeinden des Obertoggenburgs eine Zweitwohnung besitzen. Er informiert seine Mitglieder über die Entwicklung des Toggenburgs, vertritt deren Anliegen gegenüber Dritten und bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit Einheimischen und den Behörden. Der Verein kann regionale Projekte unterstützen, die den Mitgliedern dienen und dem Vereinszweck entsprechen.

 Art. 3  -  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen auswärts domizilierten natürlichen Personen mit Zweitwohnungsbesitz im Obertoggenburg offen. Mitgliederkönnen auch Lebenspartner oder Familienmitglieder ab 16 Jahren von Zweitwohnungsbesitzern werden.

Aufnahmegesuche sind schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Entscheid hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Aufgabe des Zweitwohnungsbesitzes oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur auf Jahresende möglich und hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben stört. Werden Mitgliederbeiträge während zwei Kalenderjahren nicht bezahlt, verfällt die Mitgliedschaft automatisch.

Art. 4  -  Mittel

 Die Mittel des Vereins bestehen aus:   
                                               - Mitgliederbeiträgen
                                               - Spenden

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die Generalversammlung für das laufende Kalenderjahr festgelegt. Bei Eintritt bis Ende Oktober ist der volle Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Eintretende ab November bezahlen keinen Beitrag. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 Art. 5  -  Organisation

Die Organe des Vereins sind:
                                            - die Generalversammlung
                                            - der Vorstand
                                            - die Revisoren

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. 

Art. 6  -  Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, die innert eines Monats stattfinden muss. Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder.

Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Traktanden zu erfolgen und wird spätestens 20 Tage vor der Versammlung zugestellt. Anträge seitens der Mitglieder müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

Art. 7  -  Aufgaben

 Die Generalversammlung hat namentlich folgende Kompetenzen: 

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichtes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. Genehmigung des Budgets
  7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  8. Wahl von zwei Revisoren
  9. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  10. Ausschluss von Mitgliedern
  11. Änderung der Statuten
  12. Auflösung des Vereins

Beschlüsse zu Art. 7 Ziff. 10, 11 und 12 können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst werden.

Art. 8  -  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:         - Präsident
                                                           - Aktuar
                                                           - Kassier
                                                           - ein bis vier Beisitzern

Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist für alle Geschäfte verantwortlich, die nicht der Generalversammlung zugeteilt sind. Die Finanzkompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben liegt bei CHF 1'000.00 pro Vereinsjahr.

Art. 9  -  Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung zur Genehmigung der Rechnung Bericht.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 10  -  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder und/oder des Vorstands ist ausgeschlossen.

Art. 11  -  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen einer anderen Organisation mit gleicher Zielsetzung übergeben werden. Besteht keine solche Organisation, so fällt das Vereinsvermögen an Toggenburg Tourismus.


Diese Statuten sind mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung vom 23. April 2022 in Kraft getreten und ersetzen diejenigen vom 23. März 2019.


        Der Präsident                Der Aktuar

        Richard Brander           Rolf Hess



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